DSGVO in der Anwaltskanzlei

Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt von Kanzleien als Verantwortlichen, personenbezogene Mandantendaten rechtskonform zu verarbeiten: mit Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Datenminimierung, transparenter Information der Betroffenen und technisch-organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen. Bei externen Dienstleistern wird zusätzlich ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich.

Die Datenschutz-Grundverordnung macht jede Kanzlei zur verantwortlichen Stelle für die personenbezogenen Daten ihrer Mandanten, Gegenseiten, Zeugen und Beschäftigten. Sie verlangt eine Rechtsgrundlage für jede Verarbeitung, Zweckbindung, Datenminimierung, Transparenz gegenüber Betroffenen und technische Schutzmaßnahmen. Sie tritt neben das Berufsrecht, sie ersetzt es nicht. Dieser Beitrag ist redaktionelle Orientierung und keine Rechtsberatung.

Was die DSGVO von einer Kanzlei verlangt

Die Pflichten lassen sich auf sechs Punkte verdichten, die im Kanzleialltag tatsächlich Arbeit erzeugen.

  • Rechtsgrundlage. Mandatsverarbeitung stützt sich in der Regel auf die Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, bei besonderen Datenkategorien kommen weitere Voraussetzungen hinzu.
  • Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Nach Art. 30 DSGVO verpflichtend, auch für kleine Kanzleien.
  • Informationspflichten. Betroffene müssen wissen, wer ihre Daten zu welchem Zweck verarbeitet.
  • Betroffenenrechte. Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, jeweils mit Fristen.
  • Technisch-organisatorische Maßnahmen. Art. 32 DSGVO, in der Kanzlei vor allem Zugriffskontrolle und Verschlüsselung.
  • Auftragsverarbeitung. Für jeden externen Dienstleister mit Datenzugriff ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO.

Bei Verstößen drohen Bußgelder, in der Praxis relevanter sind aber Beschwerden von Betroffenen und der Reputationsschaden.

Externe Dienstleister und Auftragsverarbeitung

Sobald ein Dritter Mandantendaten verarbeitet, sei es Cloud-Speicher, Kanzleisoftware, Telefonservice oder KI-Telefonie, braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Ohne wirksamen AVV ist die Weitergabe schlicht nicht zulässig.

Worauf die Kanzlei beim Prüfen achten sollte: konkrete Aufzählung der verarbeiteten Datenarten statt Textbausteinen, benannter Hosting-Standort, vollständige Liste der Subunternehmer mit Widerspruchsrecht, definierte Löschprozesse, technisch-organisatorische Maßnahmen als Anlage, und die Zusicherung, dass Inhalte nicht für das Training von KI-Modellen genutzt werden.

Der letzte Punkt ist bei KI-Anbietern der entscheidende. Er sollte im Vertrag stehen, nicht nur auf einer Marketingseite.

Telefonie: Einwilligung, Aufzeichnung, Löschung

Ein Telefongespräch mit einem potenziellen Mandanten ist eine Datenverarbeitung. Wird es aufgezeichnet oder transkribiert, braucht es eine Einwilligung, und die muss vor der Verarbeitung eingeholt und dokumentiert werden.

In der Praxis heißt das: eine klare Ansage zu Beginn des Gesprächs, eine echte Wahlmöglichkeit und ein dokumentiertes Ergebnis. Der Anrufer muss ablehnen können, ohne dass die Kanzlei ihn abweist.

Bei LexDial wird die Einwilligung zu Gesprächsbeginn abgefragt und im Datensatz festgehalten. Wird sie verweigert, speichert das System weder Transkript noch Gesprächsinhalt. Die Rufnummer bleibt erhalten, damit die Kanzlei zurückrufen kann. Das ist der datensparsame Mittelweg zwischen "gar nichts" und "alles".

Speicherdauer und Löschung gehören ebenfalls geregelt. Wer Anrufdaten unbegrenzt aufhebt, verstößt gegen die Zweckbindung.

Verhältnis zum Berufsrecht

Für Kanzleien gilt eine Besonderheit: die DSGVO ist nicht der strengste Maßstab. Die anwaltliche Verschwiegenheit nach § 43a BRAO und § 203 StGB geht weiter und ist strafbewehrt. Sie schützt bereits die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis besteht, und sie gilt zeitlich unbegrenzt fort.

Ein Dienstleister, der DSGVO-konform arbeitet, ist deshalb noch nicht automatisch berufsrechtlich tragfähig. Nötig ist zusätzlich die vertragliche Einbindung als Hilfsperson und eine technische Architektur, die den Zugriff Dritter tatsächlich verhindert.

Konkret bedeutet das: Hosting innerhalb der EU, besser innerhalb Deutschlands, Verschlüsselung im Ruhezustand und während der Übertragung, getrennte Schlüssel pro Kanzlei, dokumentierte Zugriffskontrolle. Bei LexDial liegen die Daten in Deutschland und sind mit AES-256-GCM verschlüsselt, mit einem eigenen Schlüssel je Kanzlei. Details auf der Seite Sicherheit.

Kurz beantwortet

Brauche ich für einen KI-Telefonassistenten einen AVV?
Ja. Jeder Dienstleister, der Mandantendaten verarbeitet, braucht einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Seriöse Anbieter legen ihn ohne Nachfrage vor.
Darf ich Telefongespräche mit Mandanten aufzeichnen?
Nur mit vorheriger, dokumentierter Einwilligung des Anrufers. Ohne Einwilligung ist eine Aufzeichnung unzulässig, und im Strafrecht kommt § 201 StGB hinzu.
Was passiert, wenn ein Anrufer die Einwilligung verweigert?
Bei LexDial wird dann kein Transkript und kein Gesprächsinhalt gespeichert. Die Rufnummer bleibt erhalten, damit die Kanzlei zurückrufen kann.
Reicht ein Server in der EU, wenn der Anbieter US-amerikanisch ist?
Das ist der kritische Punkt. Unternehmen mit US-Muttergesellschaft können auch bei EU-Rechenzentren dem Zugriff nach US-Recht unterliegen. Für Kanzleien ist ein Anbieter, der selbst dem EU-Recht unterliegt, die sauberere Lösung.
Ist die DSGVO für Kanzleien der strengste Maßstab?
Nein. Die anwaltliche Verschwiegenheit nach § 43a BRAO und § 203 StGB geht weiter und ist strafbewehrt. Die DSGVO ergänzt sie, ersetzt sie aber nicht.

Verwandte Begriffe

Hören Sie, wie das klingt

Buchen Sie eine kurze Demo oder sprechen Sie direkt auf unserer Website mit dem KI-Telefonassistenten.

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies für die Grundfunktionen und zur Verbesserung unserer Website.